Allgemeine Geschäftsbedingungen Kooperation Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH – Stromlieferung mit dynamischem Tarif (im Folgenden: AGB)

Präambel

Die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH ist Kooperationspartner von RABOT CHARGE für das Angebot eines dynamischen Stromtarifs im Sinne des § 41a Energiewirtschaftsgesetz (im Folgenden: EnWG). Stromlieferant im Sinne des § 41 EnWG ist die RABOT CHARGE GmbH, Reimersbrücke 5, 20457 Hamburg (im Folgenden: Stromlieferant). Die Leistungserbringung sowie die vollständige vertragliche Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Stromlieferanten. Sämtliche vertragsbezogene Korrespondenz ist an den Stromlieferanten zu richten. Der Stromlieferant stellt die verlässliche Belieferung seiner Letztverbraucher (im Folgenden auch „Kunden“ genannt) mit Ökostrom sicher. Die Tarife des Stromlieferanten basieren auf zeitlich-variablen Strompreisen und berücksichtigen die jeweils aktuelle Marktsituation. Zielsetzung des Stromlieferanten ist es, seinen Kunden ein Einsparpotenzial unter Berücksichtigung der Angebots- und Verbrauchssituation im deutschen Markt im Vergleich zum Referenzstrompreis, bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr, zu ermöglichen. Als Referenzstrompreis wird hierbei der in der jeweiligen Region gültige Grundversorgungstarif gesehen.

I. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Stromlieferanten und seinen Kunden in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Kunde kann diese AGB jederzeit auf der Internetseite des Stromlieferanteneinsehen, von dort herunterladen und auf Wunsch beim Stromlieferanten per E-Mail oder schriftlich anfragen. Der Stromlieferant stellt diese dem Kunden auf ausdrücklichen Wunsch in elektronischer Form durch Übersendung einer E-Mail an die vom Kunden benannte E- Mailadresse zur Verfügung.
  2. Das Angebot des Stromlieferanten richtet sich ausdrücklich nur an solche Letztverbraucher, die ihre Stromverbrauchsstelle in Deutschland haben. Kunden können sowohl Haushalts- als auch Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch bis zu
    100.000 kWh pro Abrechnungsjahr für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags sein.
    Beim Zustandekommen und der Abwicklung eines Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11.04.1980) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
    Andere als diese AGB werden vom Stromlieferanten nicht anerkannt und werden auch kein Vertragsbestandteil, auch wenn der Stromlieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte der jeweilige Stromliefervertrag und / oder das Tarifblatt bzw. die Preisvereinbarung abweichende Bedingungen enthalten, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen in diesen AGB.
  3. Grundlage für den Inhalt des jeweiligen Stromliefervertrages und dieser AGB sind die gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. insbesondere Energiewirtschaftsgesetz, Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)) sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung und verbindliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA).
    Durch die Übersendung des Angebots zum Abschluss eines Stromliefervertrags durch den Kunden an den Stromlieferanten über den Internetauftritt der Kooperation oder des Downloads der Partner-App mit entsprechender Bestätigung der AGB stimmt der Kunde der Anwendung dieser AGB und der Einbeziehung dieser in den Stromliefervertrag zu.

II. Änderungen dieser AGB

  1. Der Stromlieferant ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die vom Stromlieferanten nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt der Stromlieferant keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch
    1. Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
    2. neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
    3. neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
  2. Ausgenommen hiervon sind die Weitergabe von Preisänderungen nach VII. und Preisanpassungen nach
    VIII. dieser AGB.
    Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und gesetzliche Grund- lagen dazu keine konkreten Regelungen vorgeben. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Regelungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsabschluss stand.
  3. Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform erfolgen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird der Stromlieferant den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

III. Vertragsabschluss und Lieferbeginn

  1. Der Stromlieferant liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden aus selbst produziertem Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt. Der Betrieb einer solchen Eigenerzeugungsanlage sowie deren installierte Leistung ist dem Stromlieferanten spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme per E-Mail an [email protected] anzuzeigen bzw. bei einer bereits bestehenden Anlage ist diese im Vertragsabschlussprozess anzugeben oder dem Stromlieferanten über die vorstehende E-Mailadresse mitzuteilen.
    Zugleich informiert der Kunde den Stromlieferanten vorab über einen absehbar deutlich steigenden Strombedarf an der vertragsgegenständlichen Marktlokation (etwa aufgrund der Anschaffung eines Elektroautos oder der Neuinstallation einer Wärmepumpe).
    Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald der Stromlieferant den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung des Kunden. Voraussetzung für den Lieferbeginn ist, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) geschaffen sind. Die Schaffung dieser Voraussetzungen obliegt dem Stromlieferanten und erfolgt unentgeltlich. Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie während der gesamten Vertragslaufzeit für seine Marktlokation ausschließlich vom Stromlieferanten zu beziehen und ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
    Der Kunde bevollmächtigt den Stromlieferanten damit, alle für die Vertragsdurchführung notwendigen Handlungen auch gegenüber Dritten vorzunehmen und entsprechend erforderliche Erklärungen abzugeben. Zugleich ermächtigt der Kunde den Stromlieferanten dazu, Dritte zu beauftragen, um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen zu können.
  2. Soweit für den gewählten Tarif eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich ist, um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Kunden in Echtzeit zu er- möglichen, ist die Installation und Inbetriebnahme der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems Voraussetzung für die Nutzung der Smart-Option innerhalb des Stromliefervertrags.
  3. Der genaue Termin, an dem der Stromlieferant mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald der Stromlieferant die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, soweit nicht der Kunde den Stromlieferanten hierzu ausdrücklich aufgefordert hat.
  4. Der Stromlieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

IV. Gerichtsstand

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Im Falle eines Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg, sofern der Kunde nach Vertragsabschluss mit dem Stromlieferanten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

V. Kommunikation zwischen Kunden und dem Stromlieferanten

Da der Vertrieb der vom Stromlieferanten angebotenen Stromtarife ausschließlich über das Internet erfolgt, können entsprechend diesem Vertriebsmodell alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, wie z.B. Bestätigungen zum Vertrag, Angebote, Vertragsannahmen sowie weitere Mitteilungen, die Vertragsrelevanz entfalten, abweichend von den Regelungen der StromGVV auch in Textform – also per E-Mail – erfolgen.

VI. Strompreis und einzelne Preisbestandteile

  1. Für den vom Stromlieferanten gelieferten Strom zahlt der Kunde den im Stromliefervertrag bzw. Tarifblatt genannten Preis. Der Preis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis.
  2. Der Grundpreis Energie enthält Kosten für den Vertrieb, die Kundenbetreuung sowie die Abrechnung.
  3. Zum Grundpreis Energie kommen der jeweils für den Kunden geltende Grundpreis der Netzentgelte sowie die jährlichen Kosten des Messstellenbetriebes, soweit diese nicht in den Netzentgelten enthalten sind bzw. der Kunde mit dem Messstellenbetreiber einen gesonderten Vertrag mit direkter Abrechnung zwischen Kunden und Messstellenbetreiber abgeschlossen hat, hinzu.
  4. Der Arbeitspreis Energie enthält Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb, die Abrechnung, die Kundenbetreuung und den Bezug von Ökostromzertifikaten.
  5. Zum Arbeitspreis Energie kommen die jeweils für den Kunden geltenden Netzentgelte und Konzessionsabgaben sowie die allgemein geltenden folgenden Umlagen hinzu:
    1. Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Umlage)
    2. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage)
    3. Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage)
    4. Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (Offshore-Haftungsumlage)
    5. Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV-Umlage)
    6. sowie die Stromsteuer.
  6. Die für den Stromlieferanten nicht beeinflussbaren Preisbestandteile nach VI.3 und VI.5 werden dem Kunden ohne jeden Aufschlag durch den Stromlieferanten 1:1 weiterverrechnet.
  7. Je nach ausgewähltem Tarif können sich auch Teile des Arbeitspreises Energie nach VI.4 durch externe Faktoren berechnen lassen oder diese als Preisbestandteile 1:1 weiterverrechnet werden (z.B. stündliche Börsenpreise).
    Alle Preisbestandteile erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
  8. Einzelheiten zu den Kosten der Energiebeschaffung und des Messstellenbetriebs sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Werte aller Preise und Preisbestandteile ergeben sich aus dem Stromliefervertrag bzw. dem jeweiligen Tarifblatt.

VII. Preisanpassungen, Änderungen der Marktsituation

  1. Änderungen der Preisbestandteile nach VI.3 und VI.5 werden jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.
  2. Soweit nach VI.7 und dem gewählten Tarif eine Kopplung mit externen Faktoren wie z.B. dem Strombörsenpreis vereinbart wird, sind für den sich aus dem Tarifblatt ergebenden vereinbarten Zeitraum diese Faktoren variable Bestandteile des Arbeitspreises Energie.
  3. Soweit sich die Höhe der in VI.3 und VI.5 genannten Preisbestandteile während der Vertragslaufzeit ändert, ist der Stromlieferant im Falle einer Erhöhung berechtigt, die Erhöhung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des betreffenden Preisbestandteiles an den Kunden nachzuberechnen (auch noch nach Erstellung der Jahresendabrechnung oder Beendigung des Stromliefervertrages). Bei der Absenkung mindestens eines der in VI.3 und VI.5 genannten Preisbestandteile während der Vertragslaufzeit ist der Stromlieferant verpflichtet, rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Absenkung an den Kunden weiterzureichen. Bei einer Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen innerhalb der Vertragslaufzeit ist der Stromlieferant berechtigt, diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens an den Kunden in unveränderter Höhe weiterzureichen. Sollten gesetzliche Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen entfallen, ist der Stromlieferant verpflichtet, dies rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in unveränderter Höhe an den Kunden weiterzureichen. Die jeweilige Höhe der in VI.5 genannten allgemein geltenden Umlagen kann zudem unter www.netztransparenz.de eingesehen werden. Die Höhe der jeweils geltenden Netzentgelte nach VI.3 und VI.5 sowie der Kon- zessionsabgaben ist auf der Webseite des zuständigen Netzbetreibers einsehbar.

VIII. Anpassung der Preise nach billigem Ermessen

  1. Bei einer Änderung der für die Gestaltung des Grundpreises gemäß VI.2 maßgeblichen Kosten für den Vertrieb, die Kundenbetreuung und die Abrechnung ist der Stromlieferant ferner berechtigt, den Grundpreis im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens zu ändern.
  2. Gleichermaßen ist der Stromlieferant bei einer Änderung der für die Gestaltung des Arbeitspreises Energie gemäß VI.4 maßgeblichen Kosten berechtigt, die nicht nach VII.2 variablen Bestandteile des Arbeitspreises Energie im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens zu ändern.
  3. Bei Kostensenkungen ist der Stromlieferant verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Stromlieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Stromlieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens zudem die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Der Kunde hat gemäß
  4. § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens vom Stromlieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Ersten eines Monats möglich. Der Stromlieferant wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung per E-Mail mitteilen. Im Falle einer auf diese Weise angekündigten Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Stromlieferant wird den Kunden mit der Ankündigungsmitteilung auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Hinsichtlich der marktabhängigen und damit variablen Preisbestandteile des Arbeitspreises erfolgt eine viertelstundengenaue Weitergabe der Strombeschaffungskosten an den Kunden, so dass die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer in Bezug auf den variablen Arbeitspreis keine Anwendung finden.
  5. Eine Erhöhung des Arbeitspreises Energie ist ausgeschlossen, falls für den jeweiligen Versorgungszeit- raum in Bezug auf den Arbeitspreis Energie eine Preisgarantie vereinbart wurde.

IX. Messstellenbetrieb und Vornahme der Messungen

  1. Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (örtlicher Netzbetreiber, grundzuständiger Messstellenbetreiber, wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/en, der Messstelle i.S.d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, ermittelt und an den Stromlieferanten übermittelt.
  2. Die jährlichen Kosten des Messstellenbetriebes hängen von dem durch den Kunden gewählten Stromtarif, der installierten bzw. zu installierenden Messeinrichtung sowie vom tatsächlichen Stromverbrauch des Kunden ab.
  3. Der Kunde ist berechtigt seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Der Stromlieferant kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn sie ist für den Kunden unzumutbar. Der Stromlieferant wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern.
  4. Soweit vom Stromlieferant unverschuldet eine (moderne) Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem nicht abgelesen werden kann, fehlerhaft ist und / oder keine Messwerte übertragen werden, kann der Stromlieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

X. Abrechnung, Abschlagzahlungen und Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt entweder monatlich zum Ende des Abrechnungsmonats oder jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch nach tatsächlichem Verbrauch (falls gemessen), nach dem vom Netzbetreiber zugewiesenen Lastprofil oder zeitanteilig berechnet.
  2. Der Kunde hat monatliche Abschlagzahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend der geltenden Verbrauchseinstufung berechnet, diese ergibt sich anhand des vorherigen tatsächlichen Verbrauchs oder des vom Netzbetreiber zugewiesenen Lastprofils. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß VII. oder VIII. dieser AGB, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden.
  3. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Messlokation/en zum Ende des Abrechnungszeitraums. Für die Ermittlung der Zählerstände ist der jeweils beauftragte Messstellenbetreiber zuständig.
  4. Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort, Abschläge nach X.2 nach billigem Ermessen vom Stromlieferant fällig und ohne Abzug per SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Der Stromlieferant ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden, kann der Stromlieferant die durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder die durch die Beauftragung eines Dritten zur Einziehung entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen und dem Kunden in Rechnung stellen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nach dieser Ziffer nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale.
  6. Bei Einwendungen gegen die Rechnungsbeträge oder Abschlagsberechnungen, die nicht § 315 BGB betreffen, darf der Kunde die Zahlung nur verweigern oder aufschieben, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und solange durch eine Nachprüfung der Messeinrichtung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt worden ist.

XI. Vertragsstrafe

  1. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Lieferung, so ist der Stromlieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
  2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
  3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

XII. Zutrittsrecht

Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten vom Stromlieferanten, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen zu gestatten, soweit dies zur Vertragsbegründung, Vertragsbeendigung, Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen beim Betretungstermin zugänglich sind.

XIII. Lieferantenwechsel

Im Fall der Kündigung durch den Kunden wird der Stromlieferant alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben. Der Stromlieferant kann dem Kunden im Falle des Lieferantenwechsels kein besonderes Entgelt berechnen. Der Kunde erhält eine Schlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch den Stromlieferanten.

XIV. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

  1. Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes oder einer übergeordneten Netzebene handelt, ist der Stromlieferant von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen vom Stromlieferanten beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten vom Stromlieferanten zu vertreten sind.
  2. Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange der Stromlieferant an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die der Stromlieferant nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung dem Stromlieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Der Stromlieferant wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen kann.
  3. Eine etwaige Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Grundpreises nach VI.2 und VI.3 bleibt bei einer Befreiung des Stromlieferanten von der Lieferpflicht gemäß Ziffern XIV.1 und XIV.2 unberührt.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Entrichtung von zwei aufeinanderfolgenden Abschlagszahlungen oder mit einem Mindestbetrag – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – von 100,00 € in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

XV. Unterbrechung der Lieferung durch den Netzbetreiber

  1. Der Stromlieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
  2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung einzustellen, ist der Stromlieferant berechtigt, vier Wochen nach Androhung die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Vertragsverstöße handelt oder die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Unterbrechung ist insbesondere im Fall von XIV.4 Satz 2 möglich. Bei der Berechnung des Mindestbetrages werden nicht titulierte Forderungen, die vom Kunden form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet worden sind, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden nicht fällig sind oder Rückstände, die aus einer strittigen und nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung nach
    VIII. entstanden sind, nicht berücksichtigt.
  3. Die Unterbrechung der Versorgung kann bereits mit der Mahnung angedroht werden. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
  4. Der Stromlieferant stellt im Falle des Fortbestands des Vertrages die Versorgung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein muss.

XVI. Haftung

  1. Eine Haftung des Stromlieferanten aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und der Stromlieferant deshalb gemäß Ziffer XIV.1 und XIV.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
  2. Der Stromlieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Stromlieferant nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ des Stromlieferanten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf.
  4. Die Haftung des Stromlieferanten ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

XVII. Umzug durch den Kunden

  1. Bei einem Umzug des Kunden wird der Vertrag auf die neue Verbrauchsstelle übertragen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Meldet der Kunde den Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten für Grundpreis und weiteren Stromverbrauch auch nach Auszug zu Lasten des Kunden. Erhält der Stromlieferant vom Kunden eine Umzugsmitteilung und die für die Stromversorgung notwendigen Daten (Marktlokation und Messlokation), teilt der Stromlieferant dem Kunden mit, ob und zu welchen Konditionen der Stromliefervertrag an der neuen Marktlokation des Kunden fortgesetzt wird. Soweit eine Belieferung an der neuen Marktlokation nicht möglich ist, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

XVIII. Rechtsnachfolge

Tritt an die Stelle des Stromlieferanten ein anderes Unternehmen in die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

XIX. Schlichtungsstelle und Online-Streitbeilegung

  1. Der Stromlieferant wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (RABOT CHARGE-Kundenservice: +49 345 581 7100, [email protected]). Hilft der Stromlieferant der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, Telefon: 030 – 27 57 240-0, [email protected]). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice des Stromlieferanten bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Der Stromlieferant ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt der Stromlieferant an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.
  2. Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
  3. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Do. 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12
    Uhr]: 030 – 22 480-500 – bundesweites Infotelefon, Fax: 030 – 22 480-323, [email protected], www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.

XX. Schlussbestimmungen

  1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

XXI. Wichtige Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de/bfee/). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).